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   BFH, 27.11.2019 - II R 40/16   

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https://dejure.org/2019,52524
BFH, 27.11.2019 - II R 40/16 (https://dejure.org/2019,52524)
BFH, Entscheidung vom 27.11.2019 - II R 40/16 (https://dejure.org/2019,52524)
BFH, Entscheidung vom 27. November 2019 - II R 40/16 (https://dejure.org/2019,52524)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 4 Nr 1, GG Art 7, SchulG TH § 13, PrSchulG TH 2003 § 4, PrSchulG TH 2003 § 6, PrSchulG TH 2003 § 9
    Grunderwerbsteuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel

  • Bundesfinanzhof

    Grunderwerbsteuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 1 GrEStG 1997, Art 7 GG, § 13 SchulG TH, § 4 PrSchulG TH 2003, § 6 PrSchulG TH 2003
    Grunderwerbsteuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel

  • IWW

    § 4 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), § 4 Nr.... 1 GrEStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, § 4 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG, Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 GG, Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Zusammenschlusses mehrerer Kirchen mit Übergang der bisherigen Schulträgerschaften auf eine neu zu gründende Gesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Grunderwerbsteuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel

  • rewis.io

    Grunderwerbsteuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grunderwerbsteuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel

  • rechtsportal.de

    Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Zusammenschlusses mehrerer Kirchen mit Übergang der bisherigen Schulträgerschaften auf eine neu zu gründende Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Grunderwerbsteuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kirchlicher Schulträgerwechsel - und die Grunderwerbsteuerbefreiung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Grunderwerbsteuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 4 Nr 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Grunderwerbsteuer, Steuerbefreiung, Bemessungsgrundlage, Kirche

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2020, 1638
  • BStBl II 2020, 233
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - II R 40/16
    aa) Zwar ist dem FA insoweit zuzustimmen, als die Errichtung von privaten Schulen sich zunächst als Ausübung eines verfassungsrechtlich verbürgten Rechts aus Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und als Institutsgarantie für die privaten Schulen im Gegensatz zu einem staatlichen Schulmonopol darstellt (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195, unter D.I.1.).

    Ersatzschulen sind Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 27, 195, unter D.I.2.a).

    Einzelheiten hat der Landesgesetzgeber zu regeln (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 27, 195, unter D.I.2.a, b, 3.).

  • BFH, 09.11.2016 - II R 12/15

    Verkauf von Grundbesitz einer GmbH an einen Landkreis

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - II R 40/16
    Es ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass E und die Klägerin als Veräußerer und Erwerber juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (zu dem Erfordernis der juristischen Person des öffentlichen Rechts auf beiden Seiten des Erwerbsgeschäfts vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.11.2016 - II R 12/15, BFHE 255, 540, BStBl II 2017, 211) und dass die Grundstücke und das Erbbaurecht nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dienen.

    Seit jeher gehört jedenfalls die hoheitliche Tätigkeit zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben i.S. des früheren § 4 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1940 (RGBl I 1940, 585) und des heutigen § 4 Nr. 1 GrEStG (dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 255, 540BStBl II 2017, 211, Rz 19).

  • FG Thüringen, 21.09.2016 - 4 K 434/13

    Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer für die Wahrnehmung

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - II R 40/16
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21.09.2016 - 4 K 434/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1107, veröffentlicht.

  • BFH, 01.09.2011 - II R 16/10

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine andere

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - II R 40/16
    Ein solcher Übergang liegt vor, wenn die übernehmende juristische Person des öffentlichen Rechts eben die Funktionen wahrnimmt, welche bisher die übergebende juristische Person wahrgenommen hat (BFH-Urteil vom 01.09.2011 - II R 16/10, BFHE 235, 182, BStBl II 2012, 148, Rz 12).
  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - II R 40/16
    Diese liegt vor, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes --GmS-- vom 29.12.1987 - GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, unter III.1.) oder wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen überwiegend den Interessen der Allgemeinheit dienen, wenn sie sich nur an Hoheitsträger wenden oder wenn der Sachverhalt einem Sonderrecht der Träger öffentlicher Aufgaben unterworfen ist und nicht Rechtssätzen, die für jedermann gelten (GmS-Beschluss vom 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88, BGHZ 108, 284, unter 3.).
  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - II R 40/16
    Diese liegt vor, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes --GmS-- vom 29.12.1987 - GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, unter III.1.) oder wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen überwiegend den Interessen der Allgemeinheit dienen, wenn sie sich nur an Hoheitsträger wenden oder wenn der Sachverhalt einem Sonderrecht der Träger öffentlicher Aufgaben unterworfen ist und nicht Rechtssätzen, die für jedermann gelten (GmS-Beschluss vom 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88, BGHZ 108, 284, unter 3.).
  • BVerwG, 18.10.1963 - VII C 45.62

    Anspruch auf Aufnahme in eine genehmigte Privatschule - Entscheidungsbefugnis

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - II R 40/16
    bb) Die Befugnisse, mit öffentlich-rechtlicher Außenwirkung den Bildungsgrad der Schüler festzustellen, öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen zu vermitteln oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung zu erteilen, sind hoheitliche Funktionen, die im Wege der Beleihung übertragen werden müssen (vgl. grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.1963 - VII C 45.62, BVerwGE 17, 41; BFH-Urteil vom 16.05.1975 - III R 54/74, BFHE 116, 176, BStBl II 1975, 746, unter 5.a der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 16.05.1975 - III R 54/74

    Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft - Private Ersatzschule - Schulleiter

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - II R 40/16
    bb) Die Befugnisse, mit öffentlich-rechtlicher Außenwirkung den Bildungsgrad der Schüler festzustellen, öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen zu vermitteln oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung zu erteilen, sind hoheitliche Funktionen, die im Wege der Beleihung übertragen werden müssen (vgl. grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.1963 - VII C 45.62, BVerwGE 17, 41; BFH-Urteil vom 16.05.1975 - III R 54/74, BFHE 116, 176, BStBl II 1975, 746, unter 5.a der Entscheidungsgründe).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.2021 - 3 K 435/17

    Aufgabenübertragung im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Deutschen Einheit

    Während vereinzelt (vgl. z. B. Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. § 4 Rn. 8) die Auffassung vertreten wird, dass es sich insoweit um Aufgaben handeln muss, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind und somit zu dem von den Betrieben gewerblicher Art abzugrenzenden hoheitlichen Bereich gehören, wird im Übrigen (vgl. FG München, Urteil vom 19. Juni 2019 4 K 2515/16, EFG 2019, 1617; FG Thüringen, Urteil vom 21. September 2016 4 K 434/13, EFG 2017, 1107; wohl auch Boruttau, a. a. O. § 4 Rn 16) die Auffassung vertreten, dass es für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe im Wesentlichen darauf ankommt, dass sie ihre Grundlage im öffentlichen Recht hat und im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird (offengelassen BFH-Urteil vom 27. November 2019 II R 40/16 BStBl II 2020, 233).
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